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Einkaufsbedingungen 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der VBH Deutschland GmbH, esco Metallbausysteme GmbH

Stand: 01.06.2008

Wir bestellen hiermit unter ausschließlicher Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen:

1. Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte der Vertragsparteien.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen; etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam und binden uns nicht. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von uns nicht
besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung bestätigt werden. Eine Aufhebung dieses Schriftlichkeitsgebot ist mündlich nicht möglich und erfordert zwingend eine schriftliche Vereinbarung.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

(4) Sollte der Lieferant einen einfachen oder erweiterten Eigentumsvorbehalts an den Ware wünschen, so ist dies nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vor Vertragsschluss zulässig.

2. Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Datum unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Ist in unserer Bestellung ein Preis oder eine Lieferzeit nicht angegeben und setzt der Lieferant sie in seiner Auftragsbestätigung ein, so kommt eine bindende Vereinbarung erst zustande, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird.

(2) Uns steht das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zu. Wir können Änderungen des
Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferant zumutbar ist unser Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Im Falle einer solchen Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten,
angemessen zu berücksichtigen und ein neuer Preis zu vereinbaren.

3. Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und stellt einen Fixtermin im Sinne  eines Fixhandelskauf gemäß § 376 HGB dar. Ist als voraussichtlichen Liefertermin eine Kalenderwoche angegeben, so gilt der letzte Werktag der Kalenderwoche als Fixtermin. Da wir fristgebunden Lieferungen und Leistungen zu erbringen haben, sind wir auf eine fristgerechte Leistung des Lieferanten angewiesen. Er kann sich nicht auf die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung berufen, weil er sicherzustellen hat, dass die vereinbarten Termin eingehalten werden. Insoweit wird bei Verstreichen der Liefertermine das Verschulden vermutet. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten gegenbeweislich ein fehlendes Verschulden darzutun. Der Auftragnehmer hat für jedwede Form der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes einzustehen.

(2) Die Lieferzeit läuft vom Datum der Bestellung an. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass ihm die fristgemäße Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jeden begonnenen Werktag des Verzugs 0,3% des vereinbarten Preises der gesamten Lieferung zu verlangen, höchstens jedoch 5%.Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der entstandene, pauschalierte Verzugsschaden wird auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Ansprüche auf Verzugsschaden können auch nach vorbehaltloser Annahme geltend gemacht werden. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

4. Gefahrenübergang / Dokumente / Teillieferungen

(1) Alle Lieferungen erfolgen - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist - auf Gefahr des Lieferanten. Er hat auch die Kosten des Transportes zu tragen. Sind die Frachtkosten aufgrund besonderer Vereinbarung von uns zu tragen, so hat der Lieferant die für uns günstigste Versandart zu wählen. Für Mehrkosten und andere Nachteile kommt der
Lieferant auf. Auch in diesem Falle geht die Gefahr erst bei Übernahme in unserem Betrieb über. Im Falle der vereinbarten Lieferung an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort, geht die Gefahr erst bei Übernahme an dem anderen Ort über.

(2) Jeder einzelnen Lieferung müssen Lieferscheine in zweifacher Ausfertigung beiliegen. Mindestinhalt der Lieferscheine sind unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer, unsere Artikelbezeichnung und die gelieferte Stückzahl pro Position.

(3) Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.


5. Preise- / Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ohne anderweitige Regelung sind die angegebenen Preise Festpreise einschließlich Verpackung und Versand und verstehen sich frei Rampe an der von uns angegebenen Lieferanschrift;

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen können wir nur überarbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Soweit nicht anderes vereinbart ist, bezahlen wir Rechnungen entweder innerhalb 30 Tagen mit 5% Skonto oder in 60 Tagen netto, jeweils nach Rechnungs- und Wareneingang. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem vereinbarten Liefertermin und nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber,

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.


6. Mängel Untersuchung - Mängelhaftung

(1) Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns mangelfrei ist, etwaige garantierte Beschaffenheiten aufweist und dem neuesten Stand der Technik, insbesondere den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den üblichen technischen Normen (z.B. DIN/EN oder VDE) entspricht.

Soweit eine Garantie vom Lieferanten gegeben wird, erstreckt sich diese auch auf die von etwaigen Unterlieferanten hergestellten Teile.

(2) Wir sind verpflichtet, die vom Lieferanten bezogenen Produkte nach deren Erhalt auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Festgestellte Mängel zeigen wir dem Lieferanten unverzüglich an. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und trotz angemessener Fristsetzung keine Mangelbeseitigung erfolgt. In den Fällen, in denen aufgrund der Eilbedürftigkeit Gefahr im Verzug vorliegt und keine Fristsetzung möglich ist, reicht die Unterrichtung des Lieferanten aus.

(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Fristen zur Verjährung bleiben unberührt.


7. Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursachen in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt sind.

(2) im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne der soeben zitierten Ziffer ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendung nach den §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB (analog) zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - sobald möglich und zumutbar - unterrichten und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, dieses Haftungsrisiko, durch eine Versicherung abzudecken und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.

8. Vertraulichkeit

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von Unternehmen der Auftraggeber-Gruppe oder in deren Auftrag von Dritten erhaltenen Unterlagen und Informationen über die zu liefernden Gegenstände, die Endprodukte und den Liefervertrag berührende Betriebsvorgänge streng vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und ausschließlich zum Zwecke der Zusammenarbeit mit Unternehmen der Auftraggeber-Gruppe zu verwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob wir Unterlagen und Informationen ausdrücklich als vertraulich oder geheim bezeichnet haben, oder ob es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt. Der Lieferant wird diese Geheimhaltungsverpflichtung auch allen Angestellten und Beauftragten auferlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnisse über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern erlangen können.
 

9. Schutzrechte

(1) Der Lieferant haftet im Falle seiner schuldhaften Verletzung dafür, dass durch die Verwendung der gelieferten Gegenstände keine Schutzrechte, sonstigen Rechte sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden. Er hat die Verpflichtung sich im Vorfeld der Lieferung darüber zu vergewissern, dass die gelieferte Ware frei von Schutzrechten Dritter ist. Er hat im Falle des Bezuges von weiteren Dritten diese Verpflichtung weiterzugeben und zu dokumentieren.

(2) Werden wir von einem Dritten aufgrund einer schuldhaften Vertragsverletzung des Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüche freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten -, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, Kosten und Schadenersatzleistungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist für die Folgen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter beträgt 36 Monate, gerechnet ab Kenntnisnahme unsererseits.


10. Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften

Werden Beauftragte des Lieferanten in unserem Werk oder bei einem unserer Kunden tätig, so hat der Lieferant sie anzuhalten, die Unfallverhütungsvorschriften und die VDI-Vorschriften sowie unsere bestehenden Betriebsanweisungen zu beachten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die er oder seine Beauftragten vorsätzlich oder fahrlässig in unserem Werk oder bei unseren Kunden verursachen. Er hat auf Verlangen das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Für Schäden haften wir jedoch nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischer Weise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort - Gerichtsstand

(1) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Korntal - Münchingen auch Erfüllungsort für die Lieferung.

(2) Sofern der Lieferant Unternehmer ist, ist unser Geschäftssitz der Gerichtsstand. Dies ist Korntal – Münchingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt für sämtliche Schriftverkehr, alle Dokumente, Unterlagen, technische Anweisung und Wartungsanweisungen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesen Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 


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